ZERTIFIZIERTES KANZLEIMANAGEMENT
Unsere Kanzlei ist für folgende Bereiche zertifiziert:
anwaltliche Dienstleistung,
Beratung und Vertretung in allen rechtlichen Angelegenheiten,
Vertretung vor Gerichten, Schiedsgerichten und Behörden,
Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht,
Mietrecht- und Wohnungseigentumsrecht sowie Strafrecht.
Die Zertifizierung erfolgte durch die
DEKRA Certification GmbH
Handwerkstraße 15
70565 Stuttgart
DieZertifikats-Registrier-Nummer lautet: 91109745/1-29.
Der Nachweis wurde mit Auditbericht-Nr. A12101207 erbracht.
Das Zertifikat gilt nur in Verbindung mit dem Hauptzertifikat Nr. 91109745/1.
Das Zertifikat ist gültig vom 27.11.2012 bis zum 26.11.2015.
Das Zertifikat kann hier als pdf-Dokument heruntergeladen werden:
DEKRA-Zertifikat DIN EN ISO 9001:2008
Für uns ist das QM-System weit mehr als der bloße Zertifizierungsstempel auf unserem Briefpapier. Unser QM-Handbuch verstaubt deshalb auch nicht im hintersten Bücherregal unserer Kanzlei, sondern dient unseren Miarbeiterinnen und Mitarbeitern täglich als Nachschlagewerk. Unser QM-Handbuch beschreibt in übergeordneter Form die eingeführten organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Sicherung der Qualität unserer anwaltlichen Dienstleistungen. Gergelt sind dort alle wesentlichen Zuständigkeiten und Kanzleiabläufe. Ziel des Ganzen ist die Steigerung unserer Qualität und Produktivität. Außerdem verhilft uns das QM-System zu mehr Transparenz und Übersichtlichkeit.
Was sind die Vorteile eines zertifiziertes Kanzleimanagements aus Sicht des Mandanten?
Als serviceorientierte Rechtsanwaltskanzlei optimieren wir durch das QM-System sämtliche qualitätsrelvanten Abläufe. Im Ergebnis werden dadurch Fehlerquoten gesenkt und Bearbeitungszeiten verkürzt. Die Schaffung einer mandantenorientierten, reibungsarmen Organisation macht sich bereits in unserem Wartezimmer bemerkbar. Dort herrschen im Regelfall keine bzw. nur geringe Wartezeiten. Wir bemühen uns ständig, Mandantenanforderungen zu erkennen und zu erfüllen. Dies geschieht etwa in der Form, dass wir bei Bedarf und in Abhängigkeit der Dringlichkeit der betreffenden Angelegenheit Termine auch am Abend und am Wochenende vergeben und auf Wunsch auch Beratungstermine vor Ort - etwa in den Geschäftsräumen gewerblicher Mandanten oder in den Privaträumen von Mandanten mit eingeschränkter Mobilität - wahrnehmen. Die persönliche Wahrnehmung von Gerichtsterminen durch den bearbeitenden Rechtsanwalt ist für uns ebenso wichtig wie unsere telefonische Erreichbarkeit. Rückrufbitten unserer Mandanten werden in der Regel noch am gleichen Tag, spätestens am nächsten Tag durch den sachbearbeitenden Anwalt bzw. den jeweiligen Abwesenheitsverterter erfüllt.
Um Missverständnissen vorzubeugen, weisen wir ausdrücklich daraufhin, dass sich das Zertifikat der DEKRA Certification GmbH nicht auf die die eigentliche anwaltliche (juristische) Qualifikation bezieht. Mit anderen Worten: Dass unser Kanzleimanagement entsprechend der Norm DIN EN ISO 9001:2008 zertifiziert wurde, bedeutet nicht, dass bei uns "bessere" Anwälte arbeiten.
Aus diesem Grunde weisen wir auf unseren Briefbögen auch textlich auf den eigentlichen Gegenstand der Zertifizierung hin: "Unsere Kanzlei ist nach ISO 9001:2008 zertifiziert für anwaltliches Dienstleistungs- und Kanzleimanagement." Damit wollen wir eine Irreführung vermeiden. Der von uns gewählte Erläuterungstext orientiert sich an den Vorgaben der Rechtsprechung, insbesondere an der maßgeblichen Entscheidung des OLG Hamm vom 31.01.2012:
I-4 U 100/11
Verkündet
am 31.01.2012
(42 O 30/10
Landgericht Essen)
Oberlandesgericht Hamm
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
........................................
- Kläger und Berufungsbeklagter -
- Prozessbevollmächtigter: … -
gegen
........................................
- Beklagte und Berufungsklägerin -
- Prozessbevollmächtigter: … -
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung
vom ... 2012 durch die Richter ... für Recht erkannt:
Die Berufung
der Beklagten gegen das am 27. April 2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
die Beklagte verurteilt wird, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Briefbögen und/oder
Kanzleischildern das DEKRA-Prüfsiegel zusammen mit der Aussage
„DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind zertifiziert“ so zu
verwenden, wie es aus der Ablichtung des anliegenden Briefbogens ersichtlich
wird.
Von den
Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 35 % und die Beklagte
65 %.
Von den
Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 25 % und die
Beklagte 75 %.
Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar.
Der
Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung von 60.000,- € abzuwenden, falls nicht zuvor der Kläger
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe:
I.
Die Parteien
betreiben Anwaltskanzleien in N2. Sowohl der Kläger als auch der Gesellschafter
Dr. N der Beklagten sind im Medizinrecht tätig.
Die Beklagte
verwendete jedenfalls am 18. Februar 2010 auf ihren Briefbögen im unteren
Bereich links neben einem Hinweis auf ihre Apraxa-Zugehörigkeit ein
DEKRA-Siegel über eine Zertifizierung ihres Qualitätsmanagements nach DIN EN
ISO 9001:2000. Neben dem Siegel war vermerkt: "Qualitätsmanagement. Wir
sind zertifiziert. Regelmäßige freiwillige Überwachung nach ISO
9001:2000". Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den zum Gegenstand
des Unterlassungsantrags gemachten Briefbogen der Beklagten vom 18. Februar
2010 (Bl.8, 9) Bezug genommen. Das DEKRA-Siegel mit dem Zusatz verwendete die
Beklagte auch auf ihren Kanzleischildern oberhalb des Eingangs zur Kanzlei und
rechts neben dem Hauseingang. Mit Schriftsatz vom 14. März 2011 teilte die
Beklagte mit, dass sie in Zusammenhang mit dem Siegel nicht mehr auf die ISO
9001:2000 hinweise. Stattdessen wurde nunmehr auf die ISO 9001:2008 Bezug
genommen. Mittlerweile verwendet die Beklagte nicht mehr das DEKRA-Siegel,
sondern ein TÜV CERT Siegel auf ihren Briefbögen (Anlage BB 2 Bl.214).
Der Kläger
mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 1. März 2010 wegen der Verwendung des
DEKRA-Siegels ab. Die Beklagte wies den geltend gemachten Unterlassungsanspruch
zurück. Der Kläger machte den Anspruch zunächst in einem Verfügungsverfahren
(42 O 24 / 10) geltend und nahm dann wegen Terminsproblemen den
Verfügungsantrag zurück. Mit der am 21. April 2010 eingegangenen und am 17.
Juni 2010 zugestellten Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und/oder mit Werbemaßnahmen,
insbesondere auf Briefbögen und/oder Kanzleischildern das DEKRA-Prüfsiegel mit
dem maßgeblichen Inhalt "DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind
zertifiziert" -wie aus der Ablichtung des Briefbogens der Beklagten vom
18.02.2010 (Bl.8) ersichtlich- zu verwenden.
Die
Unterlassung sollte gemäß dem Hauptantrag bei Meidung einer an den Kläger zu
zahlenden Vertragsstrafe bis zu 250.000,-- €, mindestens jedoch 5.000,01 € erfolgen
und hilfsweise bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel.
Der Kläger
hat gemeint, die Verwendung des Siegels sei irreführend, da sie bei den
angesprochenen Verkehrskreisen den falschen Eindruck erwecke, die Anwälte der
Beklagten seien als zertifizierte Anwälte besonders qualifiziert. Er hat auf
Urteile der Landgerichte Köln und Berlin aus dem Jahre 1999 verwiesen, in denen
die Gerichte die Verwendung eines fachlichen Prüfsiegels der DEKRA für
Rechtsanwälte als unzulässige irreführende Werbung angesehen hätten. Zwar sei
das streitgegenständliche DEKRA-Siegel nunmehr anders gestaltet und auf das
Qualitätsmanagement nach der DIN EN ISO 9001 (in Zukunft ISO 9001) bezogen. Es
sei aber nach wie vor zur Irreführung des Verkehrs über die berufliche Qualifikation
der Anwälte geeignet, auf die es dem Verkehr auch entscheidend ankomme. Dieser
könnte aus seiner maßgeblichen Sicht ein solches Qualitätssiegel der DEKRA in
dieser Präsentation für gleichwertig mit einem Fachanwaltstitel halten. Das
gelte insbesondere auch deshalb, weil das Siegel mit dem zuvor verwandten
unzulässigen DEKRA-Siegel verwechselt werden könne. Der Mandant glaube, dass
für ihn eine besondere Leistung erbracht werde. Die tatsächlichen Gegenstände
der Bewertung wie etwa die Organisation des Büros und die Kundenzufriedenheit
hätten aber mit dem anwaltlichen Beruf und der Art von dessen fachlicher
Beratung nichts zu tun.
Es komme
hinzu, dass das Siegel sittenwidrig und auf strafbare Weise durch die
Verletzung der Schweigepflicht der Rechtsanwälte erlangt worden sei und schon
deshalb keine Verwendung finden dürfe.
Der Kläger
hat ferner gemeint, die Irreführung durch das Siegel ergebe sich auch daraus,
dass die Grundsätze der DEKRA im Rahmen der Beurteilung des
Qualitätsmanagements nach der ISO 9001 nicht eingehalten worden seien. Insoweit
hat er bestritten, dass die Beklagte die geforderten Grundsätze einhalte und
dass dies durch die DEKRA überhaupt oder regelmäßig überprüft worden sei.
Dagegen spreche, dass zunächst das veraltete auf die ISO 9001:2000 bezogene
Siegel verwandt worden sei und erst viel später die neuere ISO 9001:2008 in
Bezug genommen worden sei.
Die Beklagte
hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat gemeint, die Verwendung des von
der Ausrichtung her völlig anderen DEKRA-Siegels als das, welches den
Entscheidungen der Landgerichte Köln und Berlin zugrunde gelegen hat, sei nicht
irreführend. Das Siegel ISO 9001:2008 habe sie damals zu Recht verwendet. Das
Qualitätsmanagement-System der DEKRA könne im Hinblick auf die Zertifizierung
in Untergruppen eingeteilt werden. Eine Untergruppe habe die Zertifizierung von
Anwälten nach ihrem fachlichen Wissen betroffen, mit der die DEKRA vor den
Gerichten gescheitert sei. Eine ganz andere Untergruppe betreffe weiter die
Zertifizierung von Organisationen und Prozessabläufen in den jeweiligen
Anwaltsbüros. Ausschließlich um diese Zertifizierung mit ihren Aussagen zur
Qualität der Kanzleiorganisation und Kundenfreundlichkeit gehe es ersichtlich
hier. Die ISO 9001:2008 führe Qualitätsstandards ein, die die kanzleiinternen
Abläufe prüfe, verbessere und ständig überwache. Die Zertifizierung habe auch
nicht zu einer Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht geführt,
weil die Mandanten der erforderlichen Untersuchung ausdrücklich zugestimmt
hätten. Es sei jedenfalls auch von einer konkludenten oder vermuteten
Einwilligung auszugehen. Gerade diese Art der Zertifizierung werde auch für die
Mitgliedschaft in der APRAXA, einer Genossenschaft von Anwälten vorausgesetzt.
Die Verwendung von Logos zu bestimmten Qualitätsstandards sei den
angesprochenen Verkehrskreisen geläufig und könnte sie deshalb nicht
verunsichern. Die Beklagte hat sich insoweit auf eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts bezogen, in der einem Zahnarzt die Verwendung von
solchen Logos gestattet worden sei, die über den Kontrolleur nur kurz
informierten, wenn der interessierte Verkehr mit leicht zugänglichen sonstigen
Mitteln weitere Informationen zum verwendeten Logo und dem geprüften
Qualitätsstandard erhalten könnte.
Das
Landgericht hat die Klage nach dem Hilfsantrag zugesprochen. Es hat zunächst
ausgeführt, warum der Hauptantrag mit der Androhung einer Vertragsstrafe nicht
begründet gewesen sei. Dem Kläger stünde aber unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit der
DEKRA-Zertifizierung in der beanstandeten Form, nämlich der Verwendung des
konkreten Siegels auf die konkrete Weise, zu. Zwar bestünden für Anwälte aus
berufsrechtlichen Gründen wohl keine grundsätzlichen Hindernisse dafür, mit
einer Zertifizierung nach ISO 9001 zu werben. Voraussetzung dafür seien aber
zum einen eine auf den Ablauf einer Anwaltskanzlei abgestimmte Überprüfung, zum
anderen ein unmissverständlicher Hinweis darauf, was Gegenstand der Überprüfung
gewesen sei. An einem solchen Hinweis fehle es aber bei der Verwendung des
Siegels mit der Aufschrift "Qualitätsmanagement -wir sind
zertifiziert" und dem Hinweis auf die ISO 9001, so dass sich sowohl beim
Abdruck auf dem Briefpapier als auch auf dem Kanzleischild die Gefahr einer
Irreführung des angesprochenen Verkehrs ergebe.
Dem breiten
Publikum, das hier angesprochen werde, sei der Prüfungsumfang einer
Zertifizierung nach der ISO 9001 ebenso wenig geläufig wie die Bedeutung des
Fachbegriffes des Qualitätsmanagements. Im Vordergrund der Wahrnehmung stehe
bei diesem das Emblem der DEKRA als Gütesiegel und der Hinweis "Wir sind
zertifiziert". Das begründe die greifbare Gefahr einer Fehlvorstellung
dahin, dass sich die Zertifizierung auch auf die anwaltliche Qualifikation
beziehe. Diese Fehlvorstellung sei auch relevant, weil vieles dafür spreche,
dass ein Mandant auf der Suche nach einem geeigneten Anwalt einen solchen
bevorzuge, der mit dem Prüfsiegel der DEKRA für seine Qualifikation werbe. Der
Tatbestand einer irreführenden Werbung sei hier auch nicht aufgrund der
erforderlichen Interessenabwägung zu verneinen. Es sei nämlich gut denkbar,
dass der Hinweis auf eine Zertifizierung nach ISO 9001 sehr viel
aussagekräftiger erfolgen könne. Außerdem stelle eine solche Werbung auch
gerade nicht die nach § 43b BRAGO gebotene sachliche Werbung dar.
Die
Wiederholungsgefahr sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte kein
Briefbogen mehr mit dem DEKRA-Siegel ISO 9001:2000 verwende. Das alte Siegel
finde sich weiter auf dem Kanzleischild. Außerdem stelle die Verwendung des
gleichen Siegels, auch wenn es nun auf die ISO 9001:2008 abstelle, eine
kerngleiche Verletzungshandlung dar.
Die Beklagte
greift das Urteil mit der Berufung an. Sie rügt zunächst unter auszugsweiser
Bezugnahme auf den TÜV-Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs, dass hier eine
unzulässige alternative Klagehäufung durch den Kläger vorgelegen habe. Der
Kläger habe den Antrag, eine bestimmte Werbung unter Verwendung eines Siegels
zu verbieten, mehrfach alternativ begründet, ohne eine Reihenfolge anzugeben,
in der die Klagegründe geprüft werden sollten. So habe beispielsweise auf der
einen Seite der falsche Eindruck einer fachlichen Qualifikation der Anwälte
erweckt werden sollen und auf der anderen Seite das geforderte
Qualitätsmanagementsystem der Unabhängigkeit des Anwalts widersprechen sollen.
Es sei aufgrund der vielfältigen Klagegründe nicht möglich, sich ordnungsgemäß
zu verteidigen oder klar zu erkennen, auf welche Weise sie dem Verbotstitel genügen
müsse. Außerdem komme noch hinzu, dass das Verbot widersprüchlich sei, weil es
zum einen ein Schlechthinverbot für alle Werbemaßnahmen enthalte und zum
anderen auf eine konkrete Verletzungsform abstelle, die die Verwendung des
Siegels auf einem Briefbogen zum Gegenstand habe.
Die Beklagte
erhebt erstmals die Einrede der Verjährung. Dazu trägt sie vor, der Kläger habe
bereits seit dem 4. Mai 2009 und danach auch durch weitere Schriftsätze aus Mai
und Juni 2009 Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte auf ihren Schreiben an
und für die Mandanten das fragliche DEKRA-Siegel verwendet habe. Zum Zeitpunkt
der Abmahnung vom 1. März 2010 sei deshalb schon Verjährung eingetreten.
Jedenfalls hätte die Beklagte angesichts der sonstigen ständigen Streitigkeiten
zwischen den Parteien zu diesem Zeitpunkt darauf vertrauen können, dass ihr
öffentlicher Auftritt aus Sicht des Klägers keine weiteren zu beanstandenden
Elemente mehr enthalten würde.
In der Sache
rügt die Beklagte, dass das Landgericht die beanstandete Werbung nicht in ihrer
Gesamtheit gewürdigt habe. Das Landgericht habe die Aussagen "ISO
9001:2000", "DEKRA zertifiziert" und "Regelmäßige
freiwillige Überwachung nach ISO 9001:2000" nicht mitberücksichtigt.
Insbesondere die letzte Aussage könnte von den angesprochenen Verkehrskreisen
nur so verstanden werden, dass die Zertifizierung die Organisation der
Anwaltskanzlei und nicht die fachliche Qualität der Anwälte betreffe. Deren
fachliche Qualität könne nicht überwacht, sondern nur geprüft werden. Von erheblicher
Bedeutung sei es auch, an welcher Stelle des Briefbogens sich das DEKRA-Siegel
befinde. Es sei dort im unteren Bereich abgedruckt und stehe in keiner
Verbindung zu den einzelnen Anwälten, die auf der rechten Seite aufgezählt
worden seien. Da es an einem Personenbezug zu dem Siegel fehle, könne es nur so
verstanden werden, dass es sich auf die Anwaltskanzlei als solche und deren
Organisation beziehe. Dem entspreche auch die Darstellung des Apraxa-Symbols
neben dem Siegel, dem die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen, dass
insoweit auf eine weitere Organisation Bezug genommen werden sollte. Somit
häuften sich aus ihrer Sicht am unteren Rand des Briefbogens Angaben, die
allgemein die Kanzlei beträfen. Die Beklagte weist insoweit noch einmal
ausdrücklich auf das neue Verbraucherleitbild hin, auf das das Landgericht
ersichtlich noch nicht abgestellt habe. Lege man den durchschnittlich
informierten und verständigen Verbraucher zugrunde, der der Werbung die der
Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringe, so hätte dieser
angesichts der streitgegenständlichen Werbung keiner zusätzlichen Aufklärung
mehr bedurft. Ein solcher Verbraucher wisse jedenfalls mit dem seit über 25
Jahren international und auch in Deutschland verbreiteten Begriff des "Qualitätsmanagementsystems"
etwas anzufangen. Ein hoher Anteil der Bevölkerung habe damit berufsbedingt
bereits Erfahrungen gesammelt und danach dazu beigetragen, den Begriff auch der
restlichen Bevölkerung bekannt zu machen. Dieser Teil der Verbraucher wisse
dann auch, dass beim Qualitätsmanagement systembedingt keine Aussagen über
fachliche Qualitäten in Betracht kämen.
Die Beklagte
meint, im Hinblick auf die Darstellung des Siegels auf ihren Kanzleischildern
fehle es an einer ausreichenden Darstellung der Verletzungsform, so dass nicht
klar sei, inwieweit auch bei dieser Darstellung ein ausreichend konkreter
Hinweis fehle. Es seien ohne Weiteres auch Werbeformen denkbar, in denen sich
deutliche Bezüge auf die Kanzleiorganisation herstellen ließen.
Die Beklagte
weist erneut auf eine vom angefochtenen Urteil abweichende Rechtsprechung hin,
insbesondere auf die Entscheidung des Landgerichts Detmold vom 14. September
1999, in der die Werbung mit dem Slogan "Diese Kanzleien sind nach DIN ISO
9001 zertifiziert für anwaltliches Dienstleistungs- und Kanzleimanagement"
für zulässig erachtet worden sei. Sie wiederholt den Hinweis auf die bereits in
Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit näheren
Ausführungen macht die Beklagte schließlich noch deutlich, dass sich das
Landgericht nicht ausreichend deutlich mit den zur Abwägung bereit stehenden
grundrechtlich geschützten Rechtsgütern der Beklagten, insbesondere der durch
das Verbot eingeschränkten Werbefreiheit, auseinandergesetzt habe. Sie bezieht sich
insoweit im Hinblick auf die erforderliche Abwägung der Interessen auf eine
Entscheidung des Kammergerichts (GRUR-RR 2010,437).
Die Beklagte
beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger
beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er
verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, dass die Beklagte die Einrede der
Verjährung verspätet erhoben und auch die Tatsachen, auf die die Einrede
gestützt werde, verspätet vorgetragen habe. Vorsorglich weist er darauf hin,
dass er vor der Antragstellung keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Tatsachen gehabt habe. Das habe sich in einem Strafverfahren im Anschluss an
das Verfügungsverfahren herausgestellt. Außerdem habe es sich bei der gerügten
Verletzungshandlung um eine dauerhafte, quasi täglich neu auftretende
Verletzungshandlung gehandelt. Bereits das stehe einer Verjährung entgegen.
Durch die Erstattung der Strafanzeige habe die Beklagte auch das Recht zur
Erhebung der Einrede der Verjährung ohnehin verwirkt.
Der Klageantrag
sei auch nicht unzulässig, weil keine unterschiedlichen Streitgegenstände
vorlägen. Es gehe allein um die Unterlassung der Verwendung des
DEKRA-Prüfsiegels. Unschädlich sei es, dass er diverse Gründe aufgeführt habe,
aus denen sich die Wettbewerbswidrigkeit der entsprechenden Verwendung ergebe.
Antrag und Urteilstenor seien unmissverständlich in dem Sinne, dass die
Beklagte die Verwendung des DEKRA-Siegels gleich in welcher Weise und auf
welchem Werbeträger zu unterlassen habe. Sie dürfe es insbesondere auch in
einer Kanzleibroschüre oder auf einer Webseite nicht verwenden. Selbst mit
einem weiteren Hinweis wäre die Verwendung unzulässig. Das wisse die Beklagte
auch genau. Der Aussage "regelmäßige freiwillige Überwachung nach ISO
9001:2000" komme nicht die Bedeutung zu, die ihr die Beklagte beilegen
wolle. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nicht zwischen
"Überwachung" und "Prüfung" unterscheiden. Selbst wenn
jemand bei der Erlangung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
"Fachanwalt" zunächst eine Prüfung abzulegen habe, werde er
anschließend seitens der Anwaltskammer überwacht. Die Ausführungen der
Beklagten zur Platzierung des Logos überzeugten gleichfalls nicht. Das Logo der
Beklagten sei dem Briefbogen zentral vorangestellt und habe die gleiche Größe
wie das DEKRA-Siegel neben dem Logo der APRAXA. Am rechten Rand seien die
Rechtsanwälte lediglich ein zweites Mal namentlich erwähnt. Der angesprochene
Verkehr mache sich auch nicht die Gedanken der Beklagten. Man sehe das
DEKRA-Siegel und schließe auf eine besondere Qualität der Rechtsanwälte. Zu
dieser Qualität komme dann nach dem Verständnis des Verkehrs noch die
Mitgliedschaft in der APRAXA hinzu. Der durchschnittlich informierte
Verbraucher verfolge nicht jede Werbeaussage bis ins Letzte. Auch der Hinweis
im APRAXA-Logo ziele im Übrigen auf die Person des Rechtsanwalts. Er, der
Kläger, habe im Hinblick auf das Praxisschild auch genau vorgetragen, wo es
sich befinde und wie es aussehe.
Der Kläger
weist zusätzlich darauf hin, dass der interessierte Verbraucher seit Jahren
damit konfrontiert werde, dass die Rechtsanwälte sich in Form von Fachanwälten
spezialisieren können.
Zunächst sei
eine Zertifizierung der fachlichen Qualifikation der Anwälte im Rang unterhalb
des Fachanwalts gerade auch durch die DEKRA angestrebt worden. Das habe dazu
geführt, dass die Wahrnehmung einer besonderen Qualifikation in der
Öffentlichkeit sich auf die Person des Rechtsanwaltes erstreckte. Kein
Rechtssuchender sei wirklich daran interessiert, wie der Betrieb des Rechtsanwaltes
organisiert sei. Gerade auch im Hinblick auf das Qualitätsmanagement sei eine
Anwaltskanzlei nicht mit einem beliebigen anderen Wirtschaftsunternehmen zu
vergleichen. Dabei gehe es um das Management, unter dem auch die Tätigkeit
eines Managers als die ein Unternehmen leitende Person verstanden werde.
Der
seinerzeit vom Landgericht Detmold entschiedene Fall sei schon deshalb nicht
mit dem hiesigen Fall vergleichbar, weil es dort um einen Slogan gegangen sei
und es hier um ein Siegel gehe, das einen hoheitlichen Charakter vorgebe und
eine ganz andere Werbewirkung habe. Mit näheren Ausführungen legt der Kläger
dar, warum auch die anderen angesprochenen Entscheidungen den vorliegenden Fall
nicht treffen würden. Die Einschränkung der anwaltlichen Werbung sei hier aus
ausreichenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt, nämlich denen des
Zugangs zum Recht und des lauteren Wettbewerbs.
Die Beklagte
hat mit weiterem Schriftsatz vom 30. November 2011 darauf hingewiesen, dass sie
nunmehr durch den TÜV Rheinland zertifiziert werde und deshalb auch das
DEKRA-Siegel nicht mehr verwende. Im Begleittext heiße es nun:
"Büroorganisation zertifiziert durch". Die Beklagte verweist insoweit
auf einen aktuellen Briefbogen vom 29.11.2011, den sie als Anlage BB 2 vorlegt.
II.
Die Berufung
ist unbegründet, nachdem der Kläger die konkrete Verletzungshandlung zum
Gegenstand des Verbots gemacht und damit seinen Antrag eingeschränkt hat.
1) Zum
Klageziel und zur Antragstellung ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass
Verbotsgegenstand des Unterlassungsanspruchs des Klägers die Verwendung des
DEKRA-Siegels auf Briefbögen und/oder Kanzleischildern mit dem maßgeblichen
Inhalt "DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind
zertifiziert" -war und dass als konkrete Verletzungshandlung diese
Verwendung auf einem Briefbogen vom 18. Februar 2010 in den Antrag einbezogen
worden ist. Der Kläger hat die in der Verwendung gesehene irreführende
geschäftliche Handlung der Beklagten zunächst auf verschiedene alternativ
mitgeteilte Klagegründe gestützt. Insoweit handelte es sich nach der bisherigen
Auffassung des BGH (GRUR 2007, 161 -dentalästhetica II) und des Senats nach wie
vor um verschiedene Streitgegenstände und damit um eine alternative
Klagehäufung. Nach den TÜV-Entscheidungen des BGH ist nunmehr klar, dass dem
Landgericht nicht überlassen werde durfte, sich einen vorrangigen Klagegrund
herauszusuchen, um das Verbot auszusprechen. Der Kläger hätte damals dartun
müssen, in welcher Reihenfolge er welchen der auf eine jeweils andere Art der
Irreführung gestützten Klagegründe zur Begründung des begehrten Verbots
heranziehen wollte. Daran fehlte es.
2) Das Landgericht hat aber eine Irreführungsgefahr zuletzt allein daraus
hergeleitet, dass das DEKRA-Siegel in der konkreten Verletzungsform ohne
unmissverständlichen Hinweis darauf verwendet worden ist, was Gegenstand der
Überprüfung gewesen ist, nämlich das anwaltliche Qualitätsmanagement nach der
ISO 9001. Der Verkehr könne die Werbung mit dem konkreten Siegel auf die
konkrete Weise dann so verstehen, dass sich diese auch auf die anwaltliche
Qualifikation bezieht. Diese Fehlvorstellung könne er insbesondere dem
Gütesiegel der DEKRA und der Aussage "wir sind zertifiziert"
entnehmen.
Dieses auf
eine bestimmte Fehlvorstellung des Verkehrs und damit auf einen bestimmten
Klagegrund beschränkte Verbot verteidigt der Kläger im Berufungsverfahren.
Damit ist allein diese Form der Irreführung Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Dem hat der Kläger durch eine weitergehende Klarstellung seines Antrages und
damit des ausgesprochenen Verbots Rechnung getragen. Es ist insbesondere nicht
(mehr) Streitgegenstand, ob die Beklagte mit der Verwendung des Siegels auch zu
Unrecht den Eindruck erweckt hat, sie sei von der DEKRA ordnungsgemäß überprüft
und zertifiziert worden. Es bedarf deshalb jetzt auch keiner weiteren
Erklärungen des Klägers zur Reihenfolge der zur Begründung des Verbots
herangezogenen Klagegründe mehr.
3) Dieses
auf den nunmehr eindeutigen Klagegrund gestützte und ausgeurteilte Verbot ist
nach der erfolgten Klarstellung des mehrdeutigen Inhalts auch bestimmt genug im
Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist berücksichtigt, dass die Verwendung
des Siegels "im geschäftlichen Verkehr" und "mit
Werbemaßnahmen" keine Alternative sein kann. Nach dem ergänzenden Vortrag
des Klägers und einer Vorlage eines Fotos des heutigen Kanzleischildes ist auch
klar, dass sich auf dem Schild nicht nur das Siegel als solches, sondern auch
die weitere Werbeaussage, die auf dem Briefbogen zusätzlich neben dem Siegel
steht, angebracht ist. Somit geht es bei der Verwendung des Siegels auf dem
Briefbogen erkennbar um dieselbe Verletzungsform wie die auf dem Kanzleischild.
Der Verzicht auf das Wort "insbesondere" stellt klar, dass es bei dem
Verbot nur um die konkrete, abgebildete Verletzungsform geht.
4) Dem
Kläger steht der eingeschränkt geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8
Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu. Die Beklagte hat mit der
Verwendung des DEKRA-Siegels in der konkreten Verletzungsform auf dem
einbezogenen Briefbogen und den Kanzleischildern eine irreführende
geschäftliche Handlung vorgenommen, die unwahre oder sonstige zur Täuschung
geeignete Angaben über ihre fachliche Qualifikation enthält. Selbst objektiv
zutreffende Angaben können insoweit die Gefahr einer Irreführung begründen,
wenn sie aufgrund missverständlicher Verwendung lückenhaft und daher zur
Irreführung geeignet sind (vgl. Fezer/ Peifer, UWG, 2. Auflage, § 5 Rdn. 237).
a) Der
Kläger ist als Mitbewerber der Beklagten, der wie diese Anwaltsleistungen auch
ähnlicher Art in N2 anbietet, nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.
b) Eine
irreführende Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG liegt hier vor, weil die
angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der streitgegenständlichen
Verwendung des DEKRA-Siegels eine Vorstellung machen, die nicht der
Wirklichkeit entspricht und deshalb täuschen kann. Jedenfalls ein nicht
unerheblicher Teil der maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreise nimmt bei dieser
Art der Werbung der Beklagten mit dem DEKRA-Siegel irrig an, dass sich die
beworbene Zertifizierung auch auf die Qualität der Dienstleistungen der zur
Beklagten gehörenden Anwälte bezieht.
Angesprochen werden hier mit der Werbung der Beklagten mit dem
"Gütesiegel" alle Verbraucher, die sich im regionalen Umfeld der
Beklagten anwaltlich beraten lassen wollen. Das ist das breite Publikum nach
der Diktion des Landgerichts. Es sind keine Fachkreise, sondern die allgemeinen
Verkehrskreise. Zu diesen könnten bei entsprechendem regionalen Bezug auch die
Senatsmitglieder gehören, so dass der Senat die Verbrauchervorstellung aufgrund
eigener Betroffenheit, insbesondere aber aufgrund eigener Sachkunde durch die
Befassung mit vergleichbaren Fällen und der Lebenserfahrung selbst beurteilen
kann.
aa) Das von
der Beklagten verwendete DEKRA-Siegel weist die angesprochenen Verkehrskreise
hier zwar ausdrücklich auf eine Zertifizierung nach der ISO 9001 :2000 oder
später der ISO 9001:2008 hin. Entsprechend der üblichen Verwendung des
Begriffes wird "Zertifizierung" vom angesprochenen Verkehr als ein
Verfahren verstanden, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen
an Produkte oder Dienstleistungen nachgewiesen werden kann. Die
Zertifizierungen werden dabei bekanntermaßen von unabhängigen Stellen nach
festgelegten Standards vergeben (BGH WRP 2012, 75, 76 -Zertifizierter
Testamentsvollstrecker). Der Verkehr geht hier somit von einer Überprüfung von
Dienstleistungen durch die als unabhängig empfundene DEKRA aus, die auf eine
besondere Qualität hinweist. Er sieht darin somit ein Gütesiegel. Da er die ISO
9001:2000 und deren Inhalt nicht kennt, macht er sich nur ganz allgemeine
Vorstellungen darüber, worauf sich die Überprüfung und damit auch die Qualität
beziehen könnte. In der beanstandeten Werbung ist allerdings auch von
Qualitätsmanagement die Rede. Das mag der durchschnittlich gut informierte und
aufmerksame Verbraucher, der anwaltlichen Rat benötigt, zwar dann auf das
Anwaltsbüro beziehen, wenn er entsprechende Vorkenntnisse über das allgemeine
Qualitätsmanagement und die damit verbundene Organisation von Arbeitsabläufen
hat. Es ist aber schon fraglich, ob er dann auch annimmt, es gehe hier nur und
ausschließlich um die Büroorganisation der Beklagten. Solche Vorkenntnisse sind
aber auch nicht zwingend und bei dem überwiegenden Teil der angesprochenen
Verkehrskreise gerade nicht vorhanden. Es verbleibt somit in jedem Fall ein
ganz erheblicher Teil von Interessenten, die auch im Rahmen des erwähnten
Qualitätsmanagements nicht von sich aus zwischen den Anwälten, um deren Dienste
es ihnen vorrangig geht, und dem Anwaltsbüro als modernem
Dienstleistungsunternehmen unterscheiden, wenn sie nicht zugleich auf diesen
Unterschied hingewiesen werden. Sie gehen dann zwangsläufig davon aus, dass
auch die Anwälte selbst überprüft und für gut befunden worden sind. Dem steht
auch nicht entgegen, dass auf dem Briefbogen zwischen der Aufzählung der
einzelnen Rechtsanwälte der Praxis der Beklagten auf der rechten Seite und der
Stelle ganz im unteren Bereich, an der das Siegel nebst Begleittext abgedruckt
wurde, keine Verbindung besteht. Diese Verbindung wird angesichts des nicht
genau bekannten Gegenstands der Qualifikation gedanklich hergestellt. Dafür
spricht insbesondere auch die zusätzliche Aussage "wir sind zertifiziert"
in der konkreten Verletzungsform, die sich unmittelbar neben dem Siegel
befindet. Gerade das Personalpronomen "wir" deutet in den Augen der
Unsicheren eher auf die Anwälte als Personen hin als auf das Unternehmen.
Dagegen spricht bei der angesprochenen Vorkenntnis insbesondere auch nicht die
zusätzlich angesprochene regelmäßige Überwachung nach der ISO 9001:2000. Der
Verkehr kann sich unter der genannten Norm nichts vorstellen und nimmt auch
nicht an, dass es ausschließlich um eine Überwachung und um keinerlei
Überprüfung gehen kann. Auch das APRAXA-Symbol kann, wenn es im Zusammenhang
mit dem Siegel überhaupt wahrgenommen wird, an dem Eindruck der Verbraucher
nichts Entscheidendes ändern. Es macht nicht deutlich, dass es bei den in
seiner Nähe befindlichen Angaben nur um die Büroorganisation gehen kann. Für
das Verbraucherverständnis, wie es der Senat und das Landgericht
übereinstimmend annehmen, mag zusätzlich auch noch eine Rolle spielen, dass die
DEKRA früher Anwälte gerade auch in Bezug auf ihre Dienstleistungen geprüft und
zertifiziert hat, bevor ihr das gerichtlich verboten wurde. So ist es dem
Verkehr jedenfalls nicht fremd, dass sich solche Zertifikate auf anwaltliche
Leistungen beziehen können.
bb) Eine
solche Verbrauchervorstellung ist unstreitig falsch. Die Zertifizierung und die
Prüfung der Qualität durch die DEKRA im Rahmen der Zertifizierung nach der ISO
9001 konnte sich, wie die Beklagte selbst erstinstanzlich dargelegt hat, völlig
unabhängig davon, ob sie wirklich stattgefunden hat, ausschließlich auf die
Büroorganisation der Anwälte und die Qualität der dortigen Organisationsabläufe
beziehen. Die Qualität der anwaltlichen Dienstleistungen wurde nicht überprüft.
e) Eine
solche Fehlvorstellung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant. Gerade eine
falsche Vorstellung über die von neutraler dritter Seite wie der DEKRA mit
einem Gütesiegel zertifizierte Qualität von anwaltlichen Dienstleistungen, die
entsprechenden Dienstleistungen anderer Anwälte nicht zukommt, kann die
Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise beeinflussen, die Dienste des
vermeintlich qualifizierteren Anwalts für sich in Anspruch zu nehmen.
f) Auch wenn
es sich insoweit um eine inhaltlich richtige Werbeangabe gehandelt hätte, weil
die Beklagte nach ihrem Vortrag damals tatsächlich nach der ISO 9001 von der
DEKRA im Hinblick auf ihr Büromanagement zertifiziert worden ist, rechtfertigt
sich das begehrte Verbot in der jetzigen Form. Auch wenn man dann mit dem EuGH
eine Interessenabwägung für erforderlich halten wollte (vgl. Fezer/Peifer,
a.a.O. Rdn. 538) und es im Interesse einer umfassenden Marktinformationen
zulässig wäre, auf ein solches Zertifikat hinzuweisen, kann kein Interesse der
Beklagten daran bestehen, gerade auf die hier praktizierte lückenhafte Art und
Weise mit der Zertifizierung zu werben. Es hätte der Beklagten keine große Mühe
gemacht, dem angesprochenen Verkehr mit einem erläuternden Satz deutlich zu
machen, worauf genau sich die Prüfung bezogen hat, und gleichzeitig die Aussage
"wir sind zertifiziert" zu vermeiden. Als Beispiel kann insoweit der
Slogan dienen, der im Jahre 1999 Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts
Detmold war. Dort hieß es "Diese Kanzleien sind nach DIN ISO 9001
zertifiziert für anwaltliches Dienstleistungs- und Kanzleimanagement." Da
die potentiellen Mandanten durch die Art der Werbung angelockt werden und sich
dann bereits näher mit den Anwälten beschäftigen, reicht es auch nicht aus,
wenn sie sich später unschwer über Art und Inhalt der Zertifizierung
informieren können. Die Information muss vielmehr in Zusammenhang mit der
Verwendung des Siegels gegeben werden. Diese vermeidbare Art der lückenhaften
Werbung mit der Zertifizierung verlässt jedenfalls auch das Sachlichkeitsgebot
und wäre auch als Verstoß gegen die §§ 43 b, 6 BORA unlauter. Ihr Verbot stellt
auch schon deshalb keinen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich durch Art. 12
Abs. 1 GG garantierte Berufsausübungsfreiheit der Beklagten dar (vgl. BGH,
zertifizierter Testamentsvollstrecker, a.a.O.).
g)
Schließlich scheitert der Unterlassungsanspruch auch nicht an der fehlenden
Wiederholungsgefahr. Die konkrete Verletzungshandlung begründet eine
Wiederholungsgefahr in Bezug auf identische und kerngleiche Verstöße. Diese
Wiederholungsgefahr wird nicht bereits dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte
auf ihren Briefbögen weder das DEKRA-Siegel noch die beigefügte Erläuterung
weiterhin verwendet, sondern nunmehr auf eine TÜV-Zertifizierung in anderer
Form hinweist. Für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr wäre es vielmehr
erforderlich gewesen, dass die Beklagte eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgibt. Gerade daran fehlt es aber bis heute.
h) Eine
Verjährung des Unterlassungsanspruchs nach § 11 UWG scheitert hier unabhängig
von der Frage der Kenntnis vom Verstoß schon daran, dass es sich bei der
Verwendung des Siegels in der streitgegenständlichen Form um ein Dauerdelikt
handelte, so dass die irreführende geschäftliche Handlung jedenfalls bis zur
Klageerhebung und der erst danach erfolgten Änderung der Werbung dauerhaft fortgesetzt
wurde, so dass etwa die konkrete Verletzungshandlung vom 18. Februar 2010 einen
eigenen Unterlassungsanspruch begründete. Bei der Klagezustellung am 17. Juni
2010 waren seit dieser neuen Verletzungshandlung noch keine sechs Monate
vergangen. Dafür, dass der Kläger hier seinen Unterlassungsanspruch verwirkt
haben könnte, spricht nichts. Es fehlt völlig an einem Umstandselement. Die
Beklagte konnte gerade nicht darauf vertrauen, dass der Kläger ihren
öffentlichen Auftritt seit dem Jahre 2009 über die erhobenen Beanstandungen
hinaus nicht mehr angreifen würde. Der Kläger hatte weder die Verpflichtung,
den gesamten öffentlichen Auftritt der Beklagten auf Wettbewerbsverstöße zu
überprüfen, noch konnte ein Untätigbleiben seinerseits gleichsam als Duldung
der Werbung im Übrigen verstanden werden.
Die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, die sich aus § 543 Abs. 2 ZPO
ergeben, liegen hier nicht vor, da es sich wegen der Bezugnahme auf die
konkrete Verletzungshandlung um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
(Unterschriften)
__ __ __