ABMAHNUNG WEGEN P2P-FILESHARINGS IM INTERNET
Auch
wenn die offiziellen Statistiken erstmals seit dem Jahr 2005 leicht
rückläufige Zahlen aufweisen, haben die rund 50 in
Deutschland tätigen Abmahnkanzleien im Jahre 2011 immerhin
noch
schätzungsweise 220.000 Schreiben verschickt. Im
Falle des
Erhalts einer solchen Abmahnung hilft es nicht weiter, in
Panik zu
verfallen und eines der im Internet kursierenden Musterschreiben
für eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne
sachkundige
Rechtsberatung zu verwenden, denn falsch formulierte
Erklärungen
können erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen nach sich
ziehen. Stattdessen sollten Sie Ruhe bewahren und auch davon absehen,
sich den dringend benötigten Rechtsrat in einem der
unzähligen Internetforen zu beschaffen. Dafür ist die
Rechtsmaterie viel zu kompliziert. Wenn Sie folgenschwere Fehler
vermeiden wollen, empfiehlt sich die Einschaltung eines eigenen
Rechtsanwalts. In den allermeisten Fällen macht sich
anwaltliche
Hilfe in Abmahnsachen bezahlt. Die dadurch entstehenden Kosten liegen
meist deutlich unter dem geforderten Vergleichsbetrag. Einem auf die
Bearbeitung von Filesharing-Fällen spezialisierten
Rechtsanwalt
gelingt es oft, die geltend gemachten Ansprüche als
unbegründet zurückzuweisen, so dass an die Gegenseite
gar
nichts zu zahlen ist. Zumindest wird sich durch die Einschaltung des
Juristen eine lohnenswerte Reduzierung des Kostenerstattungsbetrages
erreichen lassen.
Auf jeden Fall sollte die anwaltliche Abmahnung wegen
P2P-Filesharings stets ernst genommen werden. Wird auf die
Abmahnung nicht innerhalb der gesetzten Fristen reagiert, so droht den
Abgemahnten eine einstweilige Verfügung oder gar eine
Unterlassungsklage. Wegen der hohen Streitwerte kann dies enorme
Prozesskosten auslösen. Auf der anderen Seite sollten sich die
Betroffenen nicht dazu verleiten lassen, vorschnell
möglicherweise
nicht bestehende Ansprüche zu erfüllen. Von daher ist
insbesondere davon abzuraten, die den Abmahnungen in der Regel
beigefügten Unterlassungserklärungen
ungeprüft zu
unterzeichnen. Stattdessen sollte eine Überprüfung
und
Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen, der Ihnen
im Zweifel gerne bei der Abfassung einer abgewandelten
Unterlassungserklärung behilflich sein wird.
Weiterführende
Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem neusten Fachartikel:
Hier eine kleine Leseprobe:
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